Zwei Ausschnitte aus dem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 30.9.2020 über “Private Reisen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften in Covid-19-Risikogebiete”:
“Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.”
“Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome
auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.
Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.
Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht:
www.rki.de/covid-19-risikogebiete .”
Den vollständigen Erlass finden Sie HIER.
Außerdem gibt es in diesem Zusammenhang eine Kurzinformation des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit QR-Codes HIER.